Was Ihre Artikelstammdaten schon heute können müssen
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Quelle: DIHK-Merkblatt). Deutschland hat zum selben Stichtag das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst; dieses regelt Vollzug, Register und Sanktionen, ändert aber nichts an den EU-weit direkt geltenden Vorgaben selbst (Quelle: zmart, ZSVR). Inhaltlich befasst sich die Verordnung mit mehreren Aspekten, die alle demselben übergeordneten Ziel dienen: den Verpackungsverbrauch und seine Umweltwirkung zu reduzieren. Artikel 5 der VO (EU) 2025/40 beschränkt bestimmte Gefahrstoffe wie Blei, Cadmium, Quecksilber und PFAS in Verpackungen. Artikel 10 der VO (EU) 2025/40 regelt die Minimierung von Gewicht und Volumen, Artikel 6 der VO (EU) 2025/40 die Recyclingfähigkeit.
Manches davon gilt bereits jetzt, anderes erst ab 2030, etwa das Ziel, das Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf bis 2030 um mindestens 5 Prozent und bis 2040 um mindestens 15 Prozent gegenüber 2018 zu senken (Art. 43 VO (EU) 2025/40). Oder die Leerraumquote: Ab 2030 (oder drei Jahre nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später eintritt), darf das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel maximal 50 % betragen. (Art. 24 VO (EU) 2025/40) Wie genau diese Quote berechnet wird, steht noch aus, das legt die EU-Kommission erst per Durchführungsrechtsakt fest.
Klingt nach viel Zeit. Ist es aber nicht.
Die eigentliche Hürde ist selten die Verpackung selbst, sondern die Datenbasis dahinter. Um eine Verpackung auf das notwendige Minimum zu reduzieren, muss ein Unternehmen wissen, wie groß und schwer der Inhalt tatsächlich ist, möglichst genau, für jeden einzelnen Artikel und später auch für beliebige Kombinationen mehrerer Positionen in einer Sendung. Genau diese Zahlen liegen in vielen Betrieben verteilt vor: im ERP-System, in alten technischen Spezifikationen, in Lieferantenunterlagen, nicht selten in drei Versionen gleichzeitig. Wer heute eine Leerraumquote berechnen will, merkt schnell: Die Verordnung verlangt Präzision, die Praxis liefert oft nur Schätzwerte.
Was das für Entscheider bedeutet
Hier liegt der Unterschied zwischen Unternehmen, die die PPWR als Compliance-Übung abhaken, und solchen, die sie als Anlass nutzen, ihre Datenbasis grundlegend zu ordnen. Eine belastbare, durchgängige Erfassung von Maßen, Gewicht und Materialangaben lässt sich nicht in den Wochen vor einer Frist aufbauen. Sie braucht Prozesse, die schon heute im Wareneingang oder bei der Ersterfassung neuer Artikel greifen, nicht erst 2029.
Ein pragmatischer erster Schritt: eine Stichprobe von zehn bis zwanzig Artikeln, bei der Maße, Gewicht und Materialangaben aus allen vorhandenen Quellen miteinander abgeglichen werden. Weichen die Werte spürbar voneinander ab, zeigt das zuverlässig, wo im Unternehmen noch nachgearbeitet werden muss, lange bevor die erste Frist greift.
Drei Fragen, die sich Entscheider deshalb jetzt stellen sollten:
- Erstens: Wissen wir, wie unsere Artikelstammdaten heute erfasst werden, per Zollstock und Tabelle oder systematisch und automatisiert? Handelt es sich dabei um eigene Messwerte oder um Daten Dritter, die wir zum Beispiel von Lieferanten übermittelt bekommen?
- Zweitens: Sind Maße, Gewichte und Materialangaben an einer Stelle zusammengeführt, oder verteilt über mehrere Systeme, die sich im Zweifel widersprechen?
- Drittens: Können wir belegen, woher eine Zahl stammt, wenn ein Kunde oder eine Behörde nachfragt, und wie schnell lässt sich diese Auskunft bereitstellen?

Wer diese Fragen heute ehrlich beantwortet, gewinnt den entscheidenden Vorsprung. Eine sauber geführte Datenbasis zahlt sich dabei nicht nur bei der PPWR aus. Auch die parallel verschärften Anforderungen im Rahmen von CSRD-Reports stehen und fallen mit einer stabilen Datenbasis.
Wer diese Daten nicht in Excellisten verteilt, sondern zentral in einem Dashboard bündelt, ist für mehr gerüstet als nur die PPWR-Vorgaben. Eine saubere, stabile Datenbasis schafft auch die Grundlage für den Einsatz von KI-Agenten, die Maße, Messwerte und Fotodokumentation an einem Ort durchsuchbar machen. So lässt sich ein sonst aufwändiger, zeitraubender Rechercheprozess verschlanken, etwa die Suche nach dem passenden Beleg zu einem Artikel, und genau diese Nachvollziehbarkeit werden Kommission und Kunden künftig einfordern.
Ein Datenthema, kein Verpackungsthema
Die PPWR wird aktuell viel diskutiert. Bevor man sich aber in zu viele kleinteilige Aspekte verliert, sollte man sich um eine solide Datenarchitektur kümmern. Wer heute beginnt, Artikelmaße, Gewichte und Materialangaben konsistent und nachvollziehbar zu erfassen, verschafft sich einen Vorsprung, der sich 2030 nicht mehr aufholen lässt.
Hinweis: Bei der Recherche und Texterstellung dieses Beitrags wurde KI unterstützend eingesetzt.
_________________________________
Quellen:
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), EUR-Lex
- DIHK, “Merkblatt: Die neue europäische Verpackungsverordnung – VO (EU) 2025/40 (PPWR)” (Art. 5, 6, 10, 24, 29, 43), dihk.de
- Bundesministerium für Umwelt (BMUV), “Europäisches Recht über Verpackungen und Verpackungsabfälle”, bundesumweltministerium.de
- zmart, “VerpackDG statt VerpackG”
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)


Leave a Reply